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Beschäftigungsverbot

Liebe werdende Mutter! Häufig wird in unserer Praxis nach einem „Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft“ gefragt. Dieses ist in erster Linie vom Arbeitgeber auszustellen. Als Gynäkologin und betreuende Ärztin ist mir eine Beurteilung Ihres Arbeitsplatzes nicht möglich. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihren Arbeitgeber, besser noch an den zuständigen Betriebsarzt.

Das notwendige Dokument dafür finden Sie hier:

Bitte gehen Sie damit zu Ihrem Arbeitgeber / Betriebsarzt.

Für den Zeitraum bis zur Klärung des Beschäftigungsverbotes stellen wir gerne ein „Vorläufiges Beschäftigungsverbot bis zur Klärung mit dem Arbeitgeber“ aus.

Ein ärztliches (individuelles) Beschäftigungsverbot wird nur in Ausnahmefällen ausgestellt, z.B. bei Mehrlingsschwangerschaften und Risiken für eine Fehlgeburt.

Nach §16 Abs 1MuSchG besteht die Möglichkeit, ein totales (jede Tätigkeit ist untersagt) oder ein partielles (nur bestimmte Tätigkeiten oder Zeiten) Beschäftigungsverbot auszusprechen. Beispiele für ein partielles Beschäftigungsverbot sind eine zeitlich beschränkte Arbeitszeit oder eine Versetzung von einer Arbeitsumgebung in eine andere. Die Art der Gefährdung muss möglichst genau angegeben werden.

Handelt es sich um ein psychisch bedingtes Beschäftigungsverbot, so sollte ein Neurologe, Psychologe hinzugezogen werden, um während der Schwangerschaft und ggf. nach Entbindung bei Problemen intervenieren zu können.

Viele Patientinnen wissen nicht, dass Prüfungen bzgl. der Richtigkeit durchgeführt werden. Noch vor einigen Jahren war dieses selten, aber aufgrund der fehlenden Gelder in den sog. U2-Kassen werden vermehrt Prüfungen durchgeführt. Daher ist es uns ein Anliegen, auch in Ihrem Sinne, dass eine Gefährdungsbeurteilung nach rechtlichen Richtlinien durchgeführt wird.

Gerne helfen wir Ihnen dabei und selbstverständlich kann sich Ihr Arbeitgeber / Betriebsarzt mit uns in Verbindung setzen.

Ihre Petra Cassens und Praxisteam

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